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   BVerwG, 06.03.2024 - 7 B 19.23   

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BVerwG, 06.03.2024 - 7 B 19.23 (https://dejure.org/2024,6356)
BVerwG, Entscheidung vom 06.03.2024 - 7 B 19.23 (https://dejure.org/2024,6356)
BVerwG, Entscheidung vom 06. März 2024 - 7 B 19.23 (https://dejure.org/2024,6356)
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  • BVerwG, 30.12.2022 - 7 B 15.22

    Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Erhöhung der zur Nachtzeit

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2024 - 7 B 19.23
    Diese Annahme, mit der sich die Beschwerde ebenfalls nicht inhaltlich auseinandersetzt, fußt in rechtlicher Hinsicht auf der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, wonach gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik die Regelungen der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift obsolet werden lassen können, wenn sie den ihnen zugrundeliegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entziehen (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 7 C 21.00 - BVerwGE 114, 342 ; vgl. auch Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 27 und Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 7 B 15.22 - ZNER 2023, 38 Rn. 7).

    In einem solchen Fall entsprechen die Regelungen nicht mehr den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und können, ohne dass es darauf ankäme, inwieweit wissenschaftliche Erkenntnisse zu brauchbaren Alternativen für eine Normanwendung oder gar Normkonkretisierung geführt haben, keine normkonkretisierende Funktion mehr entfalten (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 1996 - 7 B 164.95 - Buchholz 406.251 § 22 UVPG Nr. 4 S. 5 und vom 30. Dezember 2022 - 7 B 15.22 - ZNER 2023, 38 Rn. 7).

  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 11.11

    Planfeststellungsbeschluss; Planänderung; U-Bahn; Baustelle; Baustellenlärm;

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2024 - 7 B 19.23
    Diese Annahme, mit der sich die Beschwerde ebenfalls nicht inhaltlich auseinandersetzt, fußt in rechtlicher Hinsicht auf der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, wonach gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik die Regelungen der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift obsolet werden lassen können, wenn sie den ihnen zugrundeliegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entziehen (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 7 C 21.00 - BVerwGE 114, 342 ; vgl. auch Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 27 und Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 7 B 15.22 - ZNER 2023, 38 Rn. 7).
  • BVerwG, 21.06.2001 - 7 C 21.00

    Festsetzung eines Emissionsgrenzwertes für Gesamtstaub auf 20 mg/ m³ im

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2024 - 7 B 19.23
    Diese Annahme, mit der sich die Beschwerde ebenfalls nicht inhaltlich auseinandersetzt, fußt in rechtlicher Hinsicht auf der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, wonach gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik die Regelungen der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift obsolet werden lassen können, wenn sie den ihnen zugrundeliegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entziehen (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 7 C 21.00 - BVerwGE 114, 342 ; vgl. auch Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 27 und Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 7 B 15.22 - ZNER 2023, 38 Rn. 7).
  • BVerwG, 21.03.1996 - 7 B 164.95

    Immissionsschutzrecht: Erforderlichkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung in der

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2024 - 7 B 19.23
    In einem solchen Fall entsprechen die Regelungen nicht mehr den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und können, ohne dass es darauf ankäme, inwieweit wissenschaftliche Erkenntnisse zu brauchbaren Alternativen für eine Normanwendung oder gar Normkonkretisierung geführt haben, keine normkonkretisierende Funktion mehr entfalten (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 1996 - 7 B 164.95 - Buchholz 406.251 § 22 UVPG Nr. 4 S. 5 und vom 30. Dezember 2022 - 7 B 15.22 - ZNER 2023, 38 Rn. 7).
  • BVerwG, 27.10.2023 - 7 B 10.23
    Auszug aus BVerwG, 06.03.2024 - 7 B 19.23
    In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2023 - 7 B 10.23 - juris Rn. 7).
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